Zuständigkeiten

Neben seiner Funktion als Haushaltsberater übt der Rechnungshof eine finanzielle Prüfung , eine Rechtmäßigkeitsprüfung und eine Prüfung der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel aus. Diese Prüfungen betreffen die Ausgaben und Einnahmen des föderalen Staates, der Gemeinschaften und der Regionen, der unterliegenden öffentlichen Einrichtungen sowie der Provinzen. Der Rechnungshof informiert die Parlamente und Provinzialräte regelmäßig über die Ergebnisse dieser Prüfungen.

Der Rechnungshof hat auch eine Rechtsprechungsbefugnis in Bezug auf die öffentlichen Rechnungsführer, deren Rechnungen ein Defizit aufweisen.

Zum Schluss hat der Rechnungshof spezifische Aufgaben im Rahmen der verantwortungsvollen Verwaltung (Mandatslisten und Vermögenserklärungen von Trägern öffentlicher Mandate und leitenden Beamten, Gutachten über die finanziellen Berichte der politischen Parteien, Gutachten über die Wahlausgaben), auf dem Gebiet der Verteilung der finanziellen Mittel zwischen den Gemeinschaften und den Regionen (Schülerzählung, steuerliche Loyalität auf dem Gebiet der Steuer der natürlichen Personen) und auf Grund seiner Fachkompetenz (budgetäre Folgen von Gesetzesvorschlägen, Rechnungen dotationsberechtigter Einrichtungen).

Haushaltsanalyse

Als Haushaltsberater untersucht der Rechnungshof die Haushaltsentwürfe und Haushaltsanpassungen, die die Regierungen den Parlamenten zusenden. Der Rechnungshof teilt dem betreffenden Parlament seinen Kommentar und seine Anmerkungen mit, bevor der Haushalt gebilligt wird.

Zur Haushaltsanalyse wendet der Rechnungshof seine Grundprinzipien der Untersuchung der Haushaltsentwürfe an (Text auf Niederländisch oder Französisch oder Englisch).

Finanzielle Prüfung

Der föderale Staat, die Gemeinschaften und Regionen, ihre öffentlichen Einrichtungen und die Provinzen berichten jährlich über die Verwendung der ihnen anvertrauten öffentlichen Mittel.

Die Rechnungen werden dem Rechnungshof übermittelt, der die Rechnungen untersucht oder zertifiziert, je nach der geltenden Regelung. Bei seiner finanziellen Prüfung überprüft der Rechnungshof die Zuverlässigkeit, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Finanzausweisen, indem er unter anderem nachsieht, ob die Rechnungsverrichtungen der Regelung über das staatliche Rechnungswesen entsprechen.

Der Rechnungshof prüft ebenfalls die von den Rechnungsführern, d.h. von den mit der Einziehung und/oder der Zahlung der Staatsgelder beauftragten rechenschaftspflichtigen Beamten, aufgestellten Rechnungen. Wenn die Rechnung eines Rechnungsführers ein Defizit ausweist, kann dies dazu führen, dass der Rechnungshof seine Rechtsprechungsbefugnis ausübt.

Rechtmäßigkeitskontrolle

Der Rechnungshof übt eine Rechtmäßigkeitskontrolle der öffentlichen Einnahmen und Ausgaben aus. Bei dieser Kontrolle prüft er, ob diese Verrichtungen mit den Haushaltsgesetzen (genügende Mittel auf dem Haushalt, korrekte Anrechnung) übereinstimmen sowie, ob die überprüfte Verrichtung einer korrekten Anwendung der dafür geltenden Rechtsregeln entspricht (z.B. Rechtsvorschriften hinsichtlich der öffentlichen Aufträge, der Gewährung und Verwendung der Zuschüsse, der Anwerbung des Personals, usw.).

Die Prüfung der wirtschaftlichen Verwendung der Staatsgelder

Der Rechnungshof untersucht auch, ob die Staatsgelder wirtschaftlich verwendet werden. Bei dieser Kontrolle überprüft er insbesondere, ob die Ausführung der Regierungspolitik (Gesundheitspflege, Justiz, Beschäftigung, Steuerwesen, Unterricht, Landwirtschaft, Tourismus, usw.) den Prinzipien der guten Verwaltung entspricht, nach den Kriterien der Sparsamkeit, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit.

  • Bei der Sparsamkeitskontrolle wird überprüft, ob die angewandten Geld-, Personal- und Sachmittel sowohl qualitativ wie quantitativ zum richtigen Zeitpunkt und mit geringstmöglichem Kostenaufwand beschafft werden.
  • Aus der Wirksamkeitsprüfung geht hervor, in wie fern die gesetzten Zwecke und Ziele erreicht werden.
  • Die Wirtschaftlichkeitsprüfung schätzt das Verhältnis zwischen den angewandten Mitteln und den erreichten Ergebnissen, mit anderen Worten wird überprüft, ob eine Maximierung des Outputs durch den Einsatz der Geld-, Personal- und Sachmittel erreicht wird.

Auskunftsaufgabe

Um die von der ausführenden Gewalt gefragten Mittel sachkundig zu gewähren und ihre Verwendung beurteilen zu können, muss die gesetzgebende Gewalt über geeignete und unparteiliche Daten verfügen. Dazu berichtet der Rechnungshof den Parlamenten und Provinzialräten über das Ergebnis seiner Kontrollaufgaben mittels Jahresberichte und separater Berichte.

Die Berichte des Rechnungshofes werden in den Kommissionen der betreffenden Parlamenten in Anwesenheit von Vertretern des Rechnungshofes debattiert.

Der Rechnungshof sendet seine Berichte zuerst ausschließlich den Parlamenten zu. Sie werden durch eine Pressemitteilung bekannt gemacht und sind nachher vollständig online auf seiner Website verfügbar.

Rechtsprechungsbefugnis

Bei der Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnis spricht der Rechnungshof ein Urteil über die Verantwortlichkeit eines Rechnungsführers falls dessen Verwaltung ein Defizit aufweist.

In diesem Fall muss der zuständige Minister ihn vor den Rechnungshof laden. Der Minister kann nur auf die Vorladung verzichten, wenn er der Meinung ist, dass der Rechnungsführer sich auf Übermacht berufen kann oder wenn das Defizit einen durch königlichen Erlass festgesetzten Betrag (1250 Euro) nicht überschreitet.

Nach einem öffentlichen und kontradiktorischen Verfahren erteilt der Rechnungshof dem Rechnungsführer Quittung, wenn er der Meinung ist, dass es kein Defizit gibt. Wenn nicht, verurteilt er den Rechnungsführer zur Rückzahlung seines Defizits falls er der Meinung ist, der Rechnungsführer habe eine schwere Verfehlung oder Fahrlässigkeit oder wiederholt eine leichte Verfehlung begangen, die das Defizit erleichtert oder ermöglicht hat. Der Hof kann ihn jedoch, unter Berücksichtigung aller betreffenden Umstände und unter anderem des Maßes, in dem der Rechnungsführer seine Pflichten verletzt hat, auch zur Rückzahlung nur eines Teils des Fehlbetrags verurteilen. Schließlich erteilt der Rechnungshof dem Rechnungsführer die Entlastung, wenn er der Auffassung ist, dass der Rechnungsführer das Defizit nicht durch eine der erwähnten Verfehlungen verursacht hat.

Der Rechnungsführer kann gegen dieses Urteil beim Kassationshof Berufung einlegen. Wenn das Urteil des Rechnungshofes vom Kassationshof aufgehoben wird, wird die Angelegenheit an einen aus Mitgliedern des betreffenden Parlaments zusammengesetzten Ad-hoc-Ausschuss verwiesen.

Spezifische Aufgaben

Im Rahmen der Staatsreform vom Jahre 1989 wurden dem Rechnungshof einige spezifische Aufgaben im Bereich der Verteilung der finanziellen Mittel zwischen den Gemeinschaften und Regionen zugewiesen. So kontrolliert der Hof die Schülerzählung der Flämischen und Französischen Gemeinschaft für die Verteilung des zugewiesenen Teils des Mehrwertsteueraufkommens zwischen den beiden Gemeinschaften. Um Konkurrenz zwischen den Regionen zu vermeiden, hat der Rechnungshof ebenfalls eine Begutachtungs – und Auskunftsaufgabe in Bezug auf die Ausübung der regionalen steuerlichen Autonomie auf dem Gebiet der Steuer der natürlichen Personen.

Außerdem hat der Rechnungshof Aufträge im Rahmen der verantwortungsvollen Verwaltung. Auf dem Gebiet der Beschränkung und der Kontrolle der Wahlausgaben sendet der Rechnungshof dem betreffenden Parlament ein Gutachten über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Berichte hinsichtlich der Ausgaben der Kandidaten und der politischen Parteien. Was die Finanzierung der politischen Parteien betrifft, gibt der Hof dem föderalen Parlament ein ähnliches Gutachten über die Jahresabschlüsse der politischen Parteien ab. Der Hof führt auch eine Reihe von Kontroll-, Archivierungs- und Publikationsaufgaben aus in Bezug auf die Mandatslisten und Vermögenserklärungen, die bestimmte Gruppen von Trägern öffentlicher Mandate und leitenden Beamten der Kanzlei des Rechnungshofes zusenden.

Der Rechnungshof kontrolliert die Rechnungen bestimmter dotationsberechtigter Einrichtungen. Ab 2024 kontrolliert er ebenfalls die Rechnungen der Abgeordnetenkammer, des Senats sowie der Parlamente der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaft. Der Rechnungshof kontrollierte bereits die Rechnungen des Flämischen Parlamentes, des Parlamentes der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Abgeordnetenkammer kann den Rechnungshof auch um ein Gutachten über die budgetären und finanziellen Folgen von Gesetzesvorschlägen bitten.

Die Abgeordnetenkammer kann den Rechnungshof auch um ein Gutachten über die budgetären und finanziellen Folgen von Gesetzesvorschlägen bitten.

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