Art. 2
Dieses Gesetz ist anwendbar auf:
- 1° die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region;
- 2° die Französische Gemeinschaft;
- 3° die Deutschsprachige Gemeinschaft;
- 4° die Wallonische Region;
- 5° die Region Brüssel-Hauptstadt;
- 6° die Gemeinsame Gemeinschaftskommission;
- 7° die Französische Gemeinschaftskommission.
Art. 10
§ 1
Der Rechnungshof ist mit der Kontrolle der allgemeinen Buchführung und der Haushaltsbuchführung der im Artikel 2 erwähnten Gemeinschaften und Regionen beauftragt. Er wacht darüber, dass kein Ausgabenposten des Haushaltplans überschritten wird und dass keine Übertragung stattfindet.
Der Hof ist ebenfalls mit der Untersuchung und dem Ausgleich der Rechnungen aller Rechenschaftspflichtigen dieser Gemeinschaften und Regionen beauftragt.
Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und die Regelmäßigkeit der Ausgaben und Einnahmen. Im Bereich der Einnahmen übt der Rechnungshof eine allgemeine Kontrolle über die Festlegung und die Eintreibung aus.
Der Rechnungshof kontrolliert den guten Gebrauch der öffentlichen Mittel und versichert sich der Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit.
Der Rechnungshof kann sich jederzeit alle Dokumente und Auskünfte irgendwelcher Art bezüglich der Verwaltung der seiner Kontrolle unterliegenden Dienste und Einrichtungen des Staates, vorlegen lassen.
Der Rechnungshof kann Kontrollen vor Ort vornehmen.
§ 1/1
Spätestens ab den Rechnungen des Haushaltsjahres 2020 wird die Gesamtrechnung jeder im Artikel 2 dieses Gesetzes erwähnten Gemeinschaft und Region dem Rechnungshof zur Zertifizierung vorgelegt.
§ 2
Die Rechnungen der von den im Artikel 2 aufgeführten Gemeinschaften und Regionen gegründeten oder davon abhängigen öffentlichen Einrichtungen, werden den Rechnungshof zugesandt.
Der Rechnungshof übt hinsichtlich dieser öffentlichen Einrichtungen die im § 1 umschriebene Kontrolle aus.
Er kann ihre Rechnungen in seinem Jahresbericht veröffentlichen.
§ 3
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Oktober 1846 über die Organisation des Rechnungshofes in Bezug auf seine Rechtssprechungsbefugnis hinsichtlich der Rechenschaftspflichtigen des Staates sind auf die im Artikel 2 aufgeführten Gemeinschaften und Regionen anwendbar.