Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Rechnungshof übt eine finanzielle Prüfung, eine Rechtmäßigkeitsprüfung und eine Prüfung über die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel aus. Seine Prüfungen betreffen die Ausgaben und Einnahmen der Regierungen des föderalen Staates, der Gemeinschaften und der Regionen, sowie der ständigen Ausschüsse der Provinzen.
Die Ergebnisse dieser drei Arten von Prüfung geben Anlaß zu Auskünfte die den parlamentarischen Versammlungen regelmäßig übermittelt werden.
Der Hof hat auch eine Gerichtsaufgabe zu erfüllen.
Die finanzielle Prüfung
Der föderale Staat, die Gemeinschaften und Regionen, die Einrichtungen öffentlichen Interesses, die von diesen Behörden abhängen, sowie die Provizen berichten jährlich über die Verwendung öffentlicher Mittel, die ihnen anvertraut wurden.
Die Rechnungen werden dem Hof übermittelt, der die Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Vollständigkeit der Finanzausweisen überprüft, indem er nachsieht, ob die Rechnungsverrichtungen der Regelung über das staatliche Rechnungswesen entsprechen.
Der Hof prüft und schließt die durch die Rechnungsführer, d.h. durch die mit der Einziehung und/oder der Zahlung der Staatsgelder beauftragten rechenschaftspflichtigen Beamten aufgestellten Rechnungen ab.
Der Hof prüft, ob die Rechnungsführer quitt sind oder ob ihre Rechnungen mit einem Guthaben oder einem Defizit schließen. In den ersten zwei Fällen erteilt der Rechnungshof dem Rechnungsführer Quittung mittels eines Urteils. Der letzte Fall gibt Anlaß zu einem Verwaltungsurteil zur Feststellung eines Defizits. Dieses kann zur Ausübung der Gerichtsaufgabe führen.
Die Rechtmäßigkeitsprüfung
Der Rechnungshof übt eine Rechtmäßigkeitskontrolle der öffentlichen Einnahmen und Ausgaben aus. Bei dieser Kontrolle prüft er, ob diese Verrichtungen mit den Haushaltsgesetzen (genügende Mittel auf dem Haushalt, korrekte Anrechnung, usw.) übereinstimmen sowie, ob die überprüften Verrichtungen einer korrekten Anwendung der anderen dafür geltenden Rechtsregeln entsprechen, insbesondere der öffentlich-rechtlichen Regeln, die speziell verkündet wurden, um die Belange der Staatskasse zu schützen (z.B. Normen hinsichtlich der öffentlichen Aufträge, der Gewährung und Verwendung der Subventionen, der Anwerbung des Personals, usw.).
Die Prüfung der wirtschaftlichen Verwendung der Staatsgelder
Der Rechnungshof wird ebenfalls mit der Ausübung der Kontrolle der wirtschaftlichen Verwendung der Staatsgelder beauftragt, damit er dem Parlament über die Art und Weise, wie die öffentlichen Dienste geführt werden, informieren kann.
Die Art dieser Kontrolle wird aufgrund dreier Begriffe bestimmt: Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit.
- Bei der Sparsamkeitskontrolle wird überprüft, ob die angewandte Geld-, Personal- und Sachmittel sowohl qualitativ wie quantitativ zum richtigen Zeitpunkt und mit geringstmöglichem Kostenaufwand beschafft werden.
- Aus der Wirksamkeitsprüfung geht hervor, in wie fern die gesetzten Zwecke und Ziele erreicht werden.
- Die Wirtschaftlichkeitsprüfung schätzt das Verhältnis zwischen den angewandten Mitteln und den erreichten Ergebnissen, mit anderen Wörtern wird überprüft, ob eine Maximierung des Outputs durch den Einsatz der Geld-, Personal- und Sachmittel erreicht wird.
Diese Prüfung findet a posteriori statt, d.h. nachdem die Verrichtungen erfolgt sind.
Wie für seine anderen Aufgaben übt der Hof diese aus eigener Initiative aus. Dieses allgemeine Unabhängigkeitsprinzip ist eine Gewähr für Objektivität und Unparteilichkeit. Mit dem Zweck, die Information zugunsten der gesetzgebenden Versammlungen zu verbessern, hat der Gesetzgeber jedoch vorgesehen, dass diese den Hof mit spezifischen Aufgaben hinsichtlich der Führungsanalyse beauftragen können.
Die Auskunftsaufgabe
Die Verfassung sieht vor, dass der Hof den Parlamenten und Provinzialräten über das Ergebnis seiner Kontrollaufgaben berichtet. In der Tat, um die von der ausführenden Gewalt gefragten Mittel sachkundig zu gewähren und ihre Verwendung beurteilen zu können, müssen die Versammlungen über geeignete und unparteiliche Daten verfügen.
Diese Informationsübermittlung nimmt verschiedene Formen an. Der Hof richtet den Versammlungen seine Kontrollberichte entweder mittels im jährlichen Bericht eingeführter Synthesen oder spezieller Veröffentlichungen. Die Auswahl einer dieser Formen hängt von der Bedeutung oder Dringlichkeit der zu übermittelnden Information ab.
Außerdem informiert der Hof die betroffenen gesetzgebenden Versammlungen über jede Verpflichtung, Anweisung oder Auszahlung für Ausgaben, die die Haushaltsmittel überschreiten.
Schließlich spielt der Rechnungshof eine bedeutende Rolle als Haushaltsberater. Er teilt den verschiedenen gesetzgebenden Versammlungen seine Anmerkungen bezüglich der Haushaltsentwürfe mit, bevor sie diese billigen.
Die den verschiedenen Versammlungen übermittelten Dokumente des Hofes werden in einer Finanzkommission in Anwesenheit eines Vertreters des Hofes debattiert.
Die Gerichtsaufgabe
Die Verfassung beauftragt den Rechnungshof ebenfalls mit "der Prüfung und dem Ausgleich der Rechnungen der allgemeinen Verwaltung und aller die der Staatskasse gegenüber rechenschaftspflichtig sind". Die Rechnungen der Rechnungsführer werden dem Hof jährlich übermittelt und das gilt auch im Fall von Defizit und Ausscheiden aus dem Amt.
In diesem Rahmen wird ein Mitglied jeder Kammer des Hofes mittels einer Verordnung des zuständigen Vorsitzenden ernannt, um mit einem administrativen Urteil zu entscheiden, ob die Rechnungsführer quitt sind, ihre Rechnungen mit einem Guthaben oder einem Defizit schließen. Falls das Urteil ein Defizit in der Verwaltung eines Rechnungsführers ausweist, muß der zuständige Minister ihn für den Rechnungshof vorladen. Der Minister kann nur auf die Vorladung verzichten, wenn er der Meinung ist, dass der Rechnungsführer sich auf Übermacht berufen kann oder wenn das Defizit einen durch königlichen Erlaß festgesetzten Betrag (1250 EURO) nicht überschreitet.
Nach einem öffentlichen und widersprüchlichen Verfahren erteilt der Hof dem Rechnungsführer Quittung, wenn er der Meinung ist, dass es kein Defizit gibt oder dass der Rechnungsführer sich auf Übermacht berufen kann. Wenn nicht, verurteilt er den Rechnungsführer zur Rückzahlung seines Defizits oder, unter Berücksichtigung aller betreffenden Umstände, nur zur Rückzahlung eines Teils des Fehlbetrags.
Der Rechnungsführer darf beim Kassationshof gegen dieses Urteil Berufung einlegen. Wenn das Urteil des Rechnungshofes vom Kassationshof aufgehoben wird, wird die Angelegenheit an einen aus Mitgliedern der Abgeordnetenkammer zusammengesetzten ad hoc Ausschuß verwiesen, der ohne mögliche spätere Berufung entscheidet.
Die Gerichtsbarkeit des Rechnungshofes weitet sich auch aus auf die von dem Minister bevollmächtigten untergeordneten Anweisungsbefugten, die für gesetzwidrige Ausgabeverpflichtungen oder dem Schatzamt Schaden zufügende Ausgaben verantwortlich sind. In der Gerichtsphase ist das befolgte Verfahren dem für die Rechnungsführer geltenden Verfahren ähnlich.
Mandatelisten und Vermögenserklärungen
Das Gesetz und das Sondergesetz vom 2. Mai 1995, geändert und ergänzt durch das Gesetz und das Sondergesetz vom 26. Juni 2004 verpflichten bestimmte Gruppen von Trägern öffentlicher Mandate und leitenden Beamten dazu, dem Rechnungshof die Liste der von ihnen ausgeübten Mandate, Funktionen und Berufe zukommen zu lassen. Ebenfalls werden sie, gemäß einem bestimmten Terminkalender, zur Hinterlegung einer Vermögenserklärung verpflichtet. Die oben erwähnten Gesetze treten am 1. Januar 2005 in Kraft. Die Mandatelisten und Vermögenserklärungen müssen der der "Mandatelisten und Vermögenserklärungen" des Rechnungshofes übermittelt werden. In diesem Zusammenhang wird der Rechnungshof mit einer Reihe von Nachprüfungs-, Klassierungs- und Veröffentlichungsaufgaben beauftragt.