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Am 1. Januar 2005 sind das Gesetz und das Sondergesetz vom 2. Mai 1995, und die vom 26. Juni 2004 in Kraft getreten (Diese Reglementierung und die parlamentarische Arbeiten sind auf der Site www.Belgiquelex.be verfügbar). Ab 1. Januar 2005 mussten folglich viele öffentliche Mandatare und hohe Beamten zwei Dokumente beim Rechnungshof einreichen, nämlich, eine Liste ihrer Mandate, Funktionen, Berufe sowie eine Vermögenserklärung. Diese Dokumente müssen jedoch nicht notwendigerweise gleichzeitig hinterlegt werden. Nachstehend finden Sie eine Wiederholung der Grundprinzipien dieser Hinterlegung, sowie eine Rubrik Häufig gestellte Fragen (F.A.Q.).
In 2009 wurden die Mandatslisten überprüft und dann im Belgischen Staatsblatt des 14. August 2009 veröffentlicht. Eine Liste von Korrekturen wurde im Belgischen Staatsblatt des 26. Januar 2010 veröffentlicht. Die Vermögenserklärungen kommen in einem verschlossenen Umschlag zu und werden wie vorher bei Empfang in einem dazu bestimmten abgesicherten Raum ungeöffnet verwahrt.
Grundprinzipien der Mandatsliste
- Die Übermittlung einer Mandatsliste ist eine jährliche Verpflichtung, ob es eine oder keine Änderung der Mandate, Funktionen oder Berufe des Erklärungspflichtigen gibt. Diese Liste muss zum letzten Mahl im Jahre nach Ablauf des letzten erklärungspflichtigen Mandates (oder Funktion) hinterlegt werden.
- Eine einzige Mandatsliste muss jedes Jahr zwischen dem 1. Januar und dem 31. März eingereicht werden. Mandatslisten, die vor dem 1. Januar datiert oder unterzeichnet wurden sind nicht rechtsgültig.
- Diese Liste enthält alle im vorigen Jahr (das ganze Jahr oder nur ein Teil des Jahres) ausgeübten (nicht) erklärungspflichtigen Mandate, Funktionen und Berufe, ob sie vergütet wurden oder nicht. Einfache Mitgliedschaften (z.B., in einer politischen Partei, einer Krankenkasse, usw.), Ehrenämter und Mitgliedschaften in Generalversammlungen müssen in einer Mandatsliste nicht erwähnt werden.
- Sie wird vor dem 15. August im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Grundprinzipien der Vermögenserklärung
Die Grundsätze, welche die Aufstellung und die Übermittlung der Vermögenserklärungen bestimmen, wurden durch das - am 1. Januar 2009 in Kraft getretene - (Sonder)gesetz vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009) eingehend geändert. Früher musste eine Vermögenserklärung aufgestellt werden, jedesmal wenn ein Mandat, eine Funktion sowie ein Beruf, welche zur Erklärungspflicht Anlass geben, beendet, erneut wurden oder angefangen hatten ; jede Erklärung musste im Laufe des auf dieses Ereignis folgenden Monats übermittelt werden und eine Beschreibung der Bestandteile des Vermögens am Tage des betroffenen Ereignisses enthalten. Infolge dieser Vorschrift konnte ein Erklärungspflichtiger dazu gezwungen werden, im selben Jahr mehrere Vermögenserklärungen aufzustellen (im besonderen im Jahr, während dessen die Gemeindewahlen stattfanden oder der Verwaltungsrat einer interkommunalen Vereinigung erneut wurde).
Deshalb hat der Gesetzgeber beschlossen, die Verpflichtung wie folgt einfacher zu machen :
- Wie vorher brauchen die Erklärungspflichtigen, die vor dem 1. Januar 2009 schon ein erklärungspflichtiges Mandat/eine erklärungspflichtige Funktion oder mehrere erklärungspflichtige Mandate/Funktionen ausübten, welche im Laufe des Jahres 2009 unverändert blieben, in 2010 keine Vermögenserklärung einzureichen.
- Die Erklärungspflichtigen, die im Laufe des Jahres 2009 ein erklärungspflichtiges Mandat/eine erklärungspflichtige Funktion oder mehrere erklärungspflichtige Mandate/Funktionen aufgenommen, beendet oder erneut haben, müssen zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2010 eine einzige Vermögenserklärung einreichen (selbst wenn mehrere Ereignisse im Laufe des Jahres 2009 eintraten).
- Diese Vermögenserklärung muss eine Beschreibung der Immobiliengüter und beweglichen Vermögensgüter des Erklärungspflichtigen am 31. Dezember 2009 enthalten (dies ist eine wichtige Änderung gegenüber den vorherigen Regeln).
- Laut der neuen Regeln sind die von Erklärungspflichtigen im Laufe des Jahres 2009, infolge eines in 2009 aufgetretenen Ereignisses, übermittelten Vermögenserklärungen ungültig. In solchem Fall müssen die betroffenen Erklärungspflichtigen zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2010 eine neue Vermögenserklärung hinterlegen (welche eine Beschreibung der Bestandteile des Vermögens am 31. Dezember 2009 enthält).
Zudem bleiben folgende Regeln unverändert in Kraft :
- Aus vertraulichen Gründen muss eine Vermögenserklärung dem Rechnungshof immer in einem geschlossenen Umschlag (verschieden von dem frankierten Umschlag) übermittelt werden.
- Die Mandatsliste und die Vermögenserklärung dürfen nie in denselben geschlossenen Umschlag gesteckt werden.
- Eine Mandatsliste darf keine Vermögensangabe enthalten.
- Die Erklärung ist streng vertraulich und darf nur von einem Untersuchungsrichter im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung eingesehen werden.
- Die von einem verstorbenen Erklärungspflichtigen hinterlegten Vermögenserklärungen werden auf dem Rechnungshof vernichtet, sobald der zuständige institutionelle Informationsbeauftragte der Kanzlei das Ableben von dem Erklärungspflichtigen offiziell mitgeteilt hat.
- Die Vermögenserklärungen werden dem Erklärungspflichtigen beim Ablauf eines ununterbrochenen fünfjährigen Zeitraums nach seinem letzten erklärungspflichtigen Mandat zurückgeschickt.
Spezifische Situation, in Sachen Hinterlegungsverpflichtung der Vermögenserklärungen, der Personen, die ein erklärungspflichtiges Mandat länger als sechs Jahre oder für eine unbestimmte Dauer ausüben.
Für diese Personen gilt noch immer die Regel, dass sie jedes fünfte Jahr eine neue Vermögenserklärung hinterlegen müssen. Ganz konkret musste der Erklärungspflichtige, der vor dem 1. Januar 2005 (d.h. dem Tag des Inkrafttretens der Gesetzgebung über die Mandate) ein erklärungspflichtiges Mandat oder eine erklärungspflichtige Funktion länger als sechs Jahre oder für eine unbestimmte Dauer ausübte, zum ersten Mal zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2005 eine Vermögenserklärung einreichen. Zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2010 wird er eine neue Vermögenserklärung (mit einer Beschreibung seines Vermögens am 31. Dezember 2009) hinterlegen müssen.
Diese Verpflichtung gilt nicht für die Erklärungspflichtigen, die vor dem 1. Januar 2009 ein solches Mandat beendet haben, da sie gemäß der alten Gesetzgebung eine abschließende Vermögenserklärung zuschicken mussten.
Die Erklärungspflichtigen, die nach dem 1. Januar 2005 ein solches Mandat aufgenommen haben und kein anderes ausüben, werden nur zwischen dem 1. Januar und dem 31. März des sechsten Jahres nach dem Amtsantritt eine neue Erklärung einreichen müssen. Diese Erklärung wird eine Beschreibung der Bestandteile des Vermögens des Erklärungspflichtigen am 31. Dezember des fünften Jahres nach der Ernennung enthalten.
Häufig gestellte Fragen (Frequently Asked Questions -FAQ)
Verfügbare Dokumente
Für das sechste Anwendungsjahr des Gesetzes (2010) hat der Rechnungshof angepasste Vademekums (eins z. Hd. von den institutionellen Informationsbeauftragten und eins z. Hd. von den Erklärungspflichtigen) erstellt. Die Änderungen betreffen hauptsächlich eine Anpassung eigentlich eine Vereinfachung des Verfahrens der Rechtsvorschriften bezüglich der obengenannten Vermögenserklärungen. In die Vademekums werden aufs Neue mehrere Beispiele und Modelldokumente (Mandatslistevorlage, Beispiele schon ausgefüllter Listen sowie eine als Hinweis dienende Vermögenserklärungsschablone) eingefügt. Die Vademekums erhalten, außer der Übersicht über die gesetzlichen Bestimmungen, auch praktische Hinweise für die Erklärungspflichtigen und für die institutionellen Informationsbeauftragten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen.
Sie können hier ebenfalls den Text der Briefe herunterladen, die im Laufe des Monats Dezember 2009 an die Informationsbeauftragten und am Anfang des Monats Januar 2010 an die Erklärungspflichtigen geschickt werden, mit einer Erinnerung an ihre jeweilige Verpflichtungen sowie einem Überblick der Empfehlungen der Kanzlei.
Vademekum für die institutionellen Informationsbeauftragten
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Warnung: die deutschsprachigen Dokumente auf dieser Seite sind nur offiziöse Übersetzungen. Die niederländischen und französischen Texte des Vademekums haben Vorrang vor der deutschen Fassung
Vademekum für die Erklärungspflichtigen
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Warnung: die deutschsprachigen Dokumente auf dieser Seite sind nur offiziöse Übersetzungen. Die niederländischen und französischen Texte des Vademekums haben Vorrang vor der deutschen Fassung
Sie werden gebeten, jede Korrespondenz mit dem Rechnungshof bezüglich der Mandatslisten und Vermögenserklärungen ausschließlich an die obenstehende Adresse zu schicken und sich ebenfalls hier zu wenden, wenn Sie diese Unterlagen entweder auf dem Postweg versenden oder persönlich überbringen.
Adresse:
Kanzlei der Mandatslisten und Vermögenserklärungen
rue de Namur, 3
B - 1000 - Bruxelles
Öffnungszeiten der Kanzlei (der Mandatslisten und Vermögenserklärungen)
An allen Vormittagen von 8 Uhr 30 bis 12 Uhr 30.
Sowie im März zusätzlich nachmittags von 13 Uhr bis 16 Uhr.
E-mail
Wenn Sie der Kanzlei einen E-mail als institutionneller Informationsbeauftragter, Informationsbeauftragter senden wollen, klicken Sie ( )
Wenn Sie der Kanzlei einen E-mail als Erklärungspflichtiger, wollen, klicken Sie ( )
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| Letzte Änderung dieser Seite : Dienstag, 26. Januar 2010
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